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Nachhaltigkeit

Bußgeld für „Zu verschenken“

Bußgeld für „Zu verschenken“ droht! Bücher, Geschirr oder Kleidung: Mit dem Hinweis „zu verschenken“ versehen sollte dies doch kein Problem sein?

Bücher, Geschirr oder Kleidung: Viele stellen Aussortiertes, das für die Tonne zu schade ist, gerne in einer Kiste auf die Straße. Mit dem Hinweis „zu verschenken“ versehen, sollte dies doch kein Problem sein – denn es kennzeichnet, dass es sich hierbei nicht um Müll handelt.

Dass das ein Denkfehler ist, erklärt der Verband kommunaler Unternehmen (VKU). Denn trotz der gut gemeinten Absicht handelt es sich um eine „wilde Müllablagerung“, so der VKU. Der Verband geht sogar noch weiter: „Erbarmt sich niemand zügig der abgestellten Sachen, handelt es sich um eine illegale Ablagerung und es drohen für die Entsorgung Bußgelder“, so eine Sprecherin.

Bußgeld für „Zu verschenken“ – Kiste: So hoch kann die Strafe ausfallen

Bußgeld für "Zu verschenken" Dine kann teuer werden

Wie hoch das Bußgeld ausfällt, hängt von den in der Kiste vorhandenen Gegenständen ab – und natürlich von der Menge. Handelt es sich laut Bußgeldkatalog um „mehrere unbedeutende Produkte einer Art, Gegenstände von gewisser Bedeutung (Geschirr, Kochtopf, Kleidungsstücke und Ähnliches)“, kann die Geldstrafe bei bis zu 200 Euro liegen.

Haben die Gegenstände „scharfe Kanten“, erhöht sich das Bußgeld auf bis zu 300 Euro. Wenn das Ordnungsamt als Richtmaß jedoch die abgestellte Kiste und nicht „einzelne Gegenstände kleinen Umfangs“ wie Radio, Stuhl, Korb sieht, drohen dem „Spender“ bis zu 250 Euro Strafe.

Werden Flüssigkeiten „verschenkt“, kann sich die Geldstrafe sogar auf 500 Euro und mehr erhöhen. Bei Elektrogeräten sogar auf bis zu 5.000 Euro.

Alternativen: Flohmarkt, Kreislaufschrank & Co.

Wer in der Umgebung keine Möglichkeit hat, eine Mitnahme-Kiste legal aufzustellen, kann Gebrauchtes auch auf anderem Weg loswerden und dabei Gutes tun: Stichwort Flohmarkt. Vielerorts gibt es zudem öffentliche Bücher- oder Kreislaufschränke, in die jeder etwas hineinlegen oder herausnehmen kann.

Und natürlich kann man auch Kolleginnen und Kollegen, die man nicht persönlich kennt, eine kleine Freude machen – und zu verschenkende Dinge am Schwarzen Brett oder im Intranet anbieten, wenn der Betrieb dies erlaubt.

Quelle: t-online

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